SANDRA OWOC
Immobilien

Regelung der Auftragsleistungen 


Voraussetzung für eine erfolgreiche Zusammenarbeit ist ein persönliches Gespräch und die erste gemeinsame Besichtigung der zu betreuenden Immobilie. Selbstverständlich ist diese grundlegende Dienstleistung kostenfrei. 

Die zu erbringenden Leistungen meinerseits werden individuell festgelegt und als Vertragsbestandteil(e) schriftlich vereinbart.

Diese Vereinbarungen sollen Ihnen als Auftraggeber und mir als Maklerin die Sicherheit und das Vertrauen geben, dass wir gemeinsam gut vorbereitet an dem Ziel arbeiten, Ihre Immobilie zu vermieten oder zu verkaufen.

Das Honorar ist im Erfolgsfall gegen Rechnungslegung zahlbar; Vorrauszahlungen wer-den nicht verlangt (ausgenommen vorab vereinbarte Sonderzahlungen für ergänzende Tätigkeiten). 

Vereinbarungen zwischen Ihnen als Auftrag-geber:in und mir als Maklerin erfolgen immer schriftlich. 

Neben der Honorar-/Provisionsregelung und den vereinbarten Dienstleistungen sind im Maklervertrag auch die Vertragslaufzeit und die Auflösungsmodalitäten nach vorheriger Beratung aufgeführt.



 


Die hier aufgeführten Dienstleistungen betreffen entweder den Vermietungsfall oder den Verkaufsfall, in Teilen jedoch auch beide Vertragsvarianten. Durch die Auswahl eines Pakets können Sie als Auftraggeber mitbestimmen, welche Leistung Sie persönlich erbringen möchten und wobei Sie fachgerechte Beratung und Begleitung durch mich als Maklerin wünschen. Daraus resultiert dann auch die Höhe des zu zahlenden Auftraggeber-Honorars.

Bei einer Vollbeauftragung mit allen Einzelleistungen bis zur vertraglichen Vermittlung eines Miet- oder Kaufvertrages übernehme ich als Maklerin alle Kosten für Inserate, Internetveröffentlichungen, Versandkosten für Expose/Objektunterlagen, Fahrtkosten usw. in Vorleistung. Bei der Buchung individueller Dienstleistungen entfallen ggf. anteilige Kosten für den Auftraggeber.


Bestellerprinzip beim Immobilienverkauf / Immobilienkauf - Stand Mai 2020

Am 14.05.2020 hat der Bundestag ein neues Gesetz verabschiedet: „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ (seit Jahresende 2020 in Kraft getreten).

In einfachen Worten: Derjenige, der den Immobilienmakler beauftragt - dies ist meist der Immobilienverkäufer - muss mind. die Hälfte der Maklerprovision zahlen. Dies wurde bisher nicht in allen Bundesländern so gehandhabt, nach Inkrafttreten des Gesetzes gilt diese Aufteilung der Courtage bundesweit. Die Höhe der Gesamtcourtage ist frei verhandelbar, bisher gibt es hierfür keine gesetzlichen Bestimmungen (im Verkaufsfall). Bei der Vermietung darf die Maklerprovision maximal 2 Nettokaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer betragen und ist vom Besteller - also Auftraggeber des Maklers - zu zahlen.

In meiner Arbeitspraxis wird sich für mich persönlich nichts ändern. Ich vertrete die Meinung, dass die Courtage auf beide Vertragsparteien aufgeteilt werden sollte und richte hiernach auch meine Courtageleistung aus

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