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11.04.2018

Neue Trinkwasserverordnung 2018

Am 9. Januar 2018 ist die Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften vom 3. Januar 2018 in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 2/2018, S. 99). Der neue § 3 Nr. 13 erweitert die Überprüfungspflicht des Betreibers einer Trinkwasseranlage ausgehend von einer Legionellenprüfung auf festgestellte Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Das bedeutet, dass nicht nur die Warmwasserversorgung, sondern auch die Kaltwasserversorgung zu untersuchen sind. Notwendig ist jetzt eine ingenieurtechnische Gesamtbewertung der Wasserversorgungsanlage, die insbesondere Aufschluss darüber gibt, ob der Anlagenbetreiber seinen Verkehrssicherungspflichten genügt hat.

Schon mit Urteil vom 6.5.2015 (VIII ZR 161/14, ZMR 2015, 702) hat der BGH die Einhaltung der technischen Voraussetzungen, niedergelegt in VDI-6023, VDI 3810, DIN 1988, DIN EN 806, DIN EN 1717 sowie in den DVGW-Arbeitsblättern W 551, 553, 556 und 557, sowie Inspektions- und Dokumentationsarbeiten zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht beim Betrieb einer Wasserversorgungsanlage aufgegeben. Die Überprüfung ist durch eine Gefährdungsanalyse vorzunehmen, die auf alle trinkwasserschädlichen Stoffe prüft.

Neben dieser Inspektionspflicht, der jeder Verkehrssicherungspflichtige (Eigentümer und nach den Vorgaben des öffentlichen Rechts auch Verwalter; so wohl völlig zu Unrecht OVG NRW, Beschluss vom 15.4.2009 – 10 B 304/09, NJW 2009, 3528 = NZM 2009, 912) nachzukommen hat, müssen die Ergebnisse dieser Gefährdungsanalyse dokumentiert werden. § 15 a der Trinkwasserverordnung 2018 verpflichtet jetzt dazu, dass festgestellte Überschreitungen technischer Maßnahmenwerte unverzüglich dem Gesundheitsamt auch durch die beauftragte Untersuchungsstelle anzuzeigen sind.

Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst, Hannover / Solingen

Quelle: Haus & Grund Verlag · Dortmund / Newsletter 05.2018

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