04.11.2016

Wenn der Kaminfeger kommt…

… dann bringt Ihnen das Glück! Der Gesetzgeber hat im Einkommensteuerrecht das Instrument der haushaltsnahen Dienstleistungen geschaffen. Arbeiten im und am Haus können bis zu einem gewissen Umfang vom Steuerzahler geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof stellt in einem Urteil fest(Aktenzeichen VI R 1/13), dass, ähnlich wie bei der Beseitigung eines Schadens oder bei vorbeugenden Maßnahmen, die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlge durch einen Handwerker als haushaltsnahe Dienstleistung zu betrachten ist. Das Bundesministerium für Finanzen hat in einem Schreiben mitgeteilt, das gelte “sowohl für Aufwendungen für Mess- und Überprüfungsarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau, als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten” (Bezugsquelle Magazin “Haus & Grund” / zitiertes Schreiben des BmF vom 10.11.2015 Dokument 2015/0960049.
Der Winter steht vor der Tür - eine fachgerecht überprüfte Feuerstätte ist nun sicherlich keine Nebensächlichkeit!

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