SANDRA OWOC
Immobilien

13.12.2018

Weihnachtszeit ist die Zeit…

IMG_7021 - Kopie.jpg
… für Advendsdeko wohin man auch schaut. Doch auch hier gibts Regeln, die man einhalten sollte!

Grundsätzlich sollte jegliche Art von Deko (natürlich vor allem Außendeko) so sicher angebracht werden, dass sie auch bei starken Regen- oder Schneefällen oder einer kräftigen Windböe nicht herunter geweht wird und ggf. Personenschäden verursacht. Selbstverständlich darf aber auch das Gebäude nicht durch die Anbringung beschädigt werden.

Vermieter/Eigentümer haben durchaus das Recht zu verlangen, dass Dekorationen wieder entfernt werden müssen, wenn die Verkehrssicherungspflicht nicht gewährleistet ist und können auch die Begleichung entstandener Schäden vom Mieter einfordern.
Grundsätzlich ist anzuraten, dass Mieter, die gerne größere Deko-Elemente anbringen möchten, sich ggf. bereits im Vorfeld mit dem Vermieter/Eigentümer/Hausverwalter abstimmen.

Ein sehr wichtiger Aspekt ist die Einhaltung des Brandschutzes. Vor allem bei beleuchteter Deko sollten zwei Fakten beachtet werden: Zum einen sollten Zuleitungen zur elektrischen Versorgung deutlich sichtbar markiert werden, damit sie z.B. auch in gemeinschaftlich genutzten Treppenhäusern und auf Gehwegen keine Stolperfallen darstellen. Noch besser ist es diese ggf. einzukleiden, so dass gar nicht erst Hindernisse entstehen.
Vor allem ältere Lichterketten können sehr heiß werden & umliegende Deko, die ggf. aus Stroh oder Papier besteht, leicht in Brand setzen. Nutzen Sie lieber moderne Lämpchen!

Fluchtwege sind stets frei zu halten, um im Notfall problemlos genutzt werden zu können. Auch die Bereitstellung von Feuerlöschern ist empfehlenswert. Denken Sie auch an die Anbringungspflicht für Brand-/Rauchwarnmelder - diese Geräte retten Leben!

Achten Sie bereits beim Kauf der Deko-Artikel auf etwaige CR-Zeichen, noch besser GS-Zeichen und TÜV-Stempel, um Ihre Sicherheit und die Qualität der Produkte zu garantieren. Finger weg vom Kauf billiger Produkte, deren Herkunft unklar ist!

Falls es doch mal zu einem Schadensfall kommen sollte - informieren Sie sich vorab bei einem Experten über ihren Versicherungsschutz. Hausrat-, Haftpflichtversicherung & Co. sind ein zusätzliches Stück Sicherheit im Falle eines Falles!

An alles gedacht? Dann lassen Sie es blinken, glitzern, drehen, leuchten % “Hohoho” rufen…

… in diesem Sinne eine schöne restliche Adventszeit noch & frohes Fest wünscht
Ihre Maklerin Sandra Schönhoff

Admin - 10:06 | Kommentar hinzufügen

18.09.2018

Rauchmelderpflicht - Lebensretter für jeden von uns!

Laut Brandschutzstatistik sterben in Deutschland rund 600 Menschen jedes Jahr bei Wohnungsbränden. Die meisten werden nachts vom Feuer überrascht. Im Schlaf hat unser Geruchssinn Pause, aber das Gehör ist aktiv. Laute Geräusche werden wahrgenommen. Daher bringen Rauchmelder mehr Sicherheit.
Der Einbau der Rauchmelder ist eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b BGB. Daher sind Vermieter berechtigt, die jährliche Nettokaltmiete um elf Prozent der Anschaffungskosten zu erhöhen. Mieter müssen den Einbau dulden, auch wenn sie zuvor schon selbst Rauchmelder montiert haben.

Weitere Infos rund um das Thema:

Datenquelle:https://www.immobilienscout24.de/eigentuemer/faq/rauchmelderpflicht.html?utm_medium=email&utm_source=news&utm_campaign=owner_KW37&utm_content=owner_content_buttonR3T3&PID=&CCWID=001.36984584

Admin - 11:21 | Kommentar hinzufügen

21.08.2018

Unwirksame Schönheitsreparaturen-Klausel: Wozu ist der Mieter trotzdem verpflichtet?

Sehr häufig gestellte Fragen an mich als Maklerin: Was hat es eigentlich mit der Klausel für Schönheitsreperaturen auf sich? Muss ich die Wohnung renovieren wenn ich ausziehe? Reicht die besenreine Übergabe oder muss ich gründlicher putzen? Fakt ist: Keiner möchte eine dreckige Wohnung übernehmen und der gesunde Menschenverstand sollte einem sagen, wann man nur kehren oder wann man auch mal zum feuchten Putzlappen greifen sollte. Darüber hinaus gibts durchaus gesetzliche Regelungen & Richtlinien, die diese Themen regeln (sollten).

Ausführlich Zeilen hierzu finden Sie unter folgendem Link auf der Website des Internetportals Immobilienscout24.de.

Datenquelle: https://www.immobilienscout24.de/eigentuemer/news/2018/5/aktueller-rechtstipp-unwirksame-regelung-schoenheitsreparaturen.

Admin - 11:04 | Kommentar hinzufügen

30.04.2018

Haustierhaltung in der Mietwohnung - Muss der Hund weg?

Die Wohnungseigentümer hatten bereits im Jahr 2006 ein Hundehaltungsverbot für ihre WEG beschlossen. In diesem Zusammenhang war daher auch geregelt, dass die Wohnungseigentümer im Falle einer Neuvermietung ihrer Wohnung die Tierhaltung zu untersagen haben.

Mieter zieht ohne Hund ein und schafft sich später Mischling an
Im Jahr 2014 war der Mieter in die Wohnung ohne Haustier eingezogen und hatte zuvor auch in seiner Selbstauskunft angegeben, keinerlei Haustiere zu besitzen. Der Mietvertrag enthielt die Standardregelung, dass zur Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, die vorherige Zustimmung des Vermieters eingeholt werden müsse.

Vermieter verbietet Mieter die Hundehaltung wegen WEG-Beschluss
Der Vermieter sah sich an den Eigentümerbeschluss gebunden und untersagte daher dem Mieter die Erlaubnis zur Hundehaltung mit Hinweis auf die Regelung. Dem Mieter jedoch war dies egal, er pochte auf sein Recht zur Hundehaltung.

Mieter verklagt Vermieter auf Zustimmung zur Hundehaltung
Der Mischlingshund (50 cm Rückenhöhe) war bereits eingezogen und der Mieter war sich sicher, dass er zur Hundehaltung berechtigt sei.

Wohnungseigentümer klagen auf Abschaffung des Hundes 
Der Vermieter hielt dagegen, dass sich die Hausbewohner durch den Hund gestört fühlten, denn der Mischling würde bellen, unangeleint im Treppenhaus herumlaufen, das Treppenhaus verschmutzen und die Treppenstufen zerkratzen. Die Wohnungseigentümer erhoben Widerklage auf Abschaffung des Hundes.

Das Urteil: Eigentümerbeschluss zur Untersagung von Hundehaltung ist gegenüber Mietern unwirksam 
Ein Beschluss innerhalb der Wohnungseigentümer regelt nur Angelegenheiten in deren Innenverhältnis. Diese Regelung „schlägt” daher nicht auf ein Mietverhältnis „durch”. Vielmehr regelt sich die Tierhaltung nach den allgemeinen Regeln des Mietrechtes. Hierzu habe der Bundesgerichtshofs (AZ: VIII ZR 168/12) bereits ein generelles Haltungsverbot von Katzen und Hunden für unzulässig erklärt. Demzufolge habe jeder Vermieter im Einzelfall zu prüfen, inwieweit einem mieterseitigen Antrag auf Tierhaltung zu entsprechen sei.
Im konkreten Fall war die streitbefangene Vierzimmerwohnung ausreichend groß (97 Quadratmeter), um einen Hund halten zu können.  Auch die von den Wohnungseigentümern vorgetragenen Störungen konnte nach umfassender Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Es gab weder eine übermäßige Abnutzung des Treppenhauses noch größere Verschmutzungen. Das Treppenhaus machte vielmehr einen gepflegten und sauberen Eindruck.

Mieter darf Hund behalten
Das Gericht gab dem Mieter recht:  Da keine unzumutbaren Beeinträchtigungen durch die Hundehaltung feststellbar seien, habe der Mieter das Recht zur Hundehaltung. Die Widerklage wurde abgewiesen.
 
AG Hannover, Urteil vom 28.04.2016, AZ: 541 C 3858/15

Datenquelle:[font=Verdana]https://www.immobilienscout24.de/eigentuemer/newsletter/vermieternews 04.2018
[/font]

Admin - 08:41 | Kommentar hinzufügen

24.04.2018

Ein leidiges Thema zwischen Nachbarn - die Hecke

Nachbarn sind einander nicht dazu verpflichtet, ihre Hecke in der Zeit von Oktober bis Ende Februar vorsorglich soweit zu stutzen, dass sie innerhalb der gesetzlich geschützten Wachstumsperiode von März bis Ende September die maximal zulässige Höhe nicht überschreiten kann (LG Freiburg, Urteil vom 7.12.2017 - 3 S 171/16, Pressemitteilung des LG Freiburg vom 7.2.2018).

Der Kläger war der Auffassung, das zulässige Höhenmaß der nachbarlichen Hecke dürfe an keinem Tag des Jahres überschritten werden. Der Nachbar und Heckeneigentümer sah das anders und berief sich darauf, nur ab Anfang Oktober bis zum Ende Februar des Folgejahres müsse er schneiden, im Zeitraum zwischen März und Ende September (nach Bundesnaturschutzgesetz geschützte Wachstumsperiode) sei er zum Rückschnitt nicht verpflichtet.

Das LG Freiburg weist die Klage ab und bekundet dazu seine Auffassung, eine etwaige Verpflichtung zum Rückschnitt sei auch nicht vollstreckbar. Denn es sei vorher nicht abzusehen, wie die Pflanzen künftig innerhalb des Jahres wachsen würden.

Deshalb bleibe auch unklar, in welchem Maße die Pflanze vorsorglich zurückgeschnitten werden müsse, um zu gewährleisten, dass die gewachsene Höhe auch während der Vegetationsperiode das zulässige gesetzliche Höhenmaß nicht überschreite.

Innerhalb der Vollstreckung könne dem Pflanzeneigentümer also kein bestimmtes Maß beim Rückschnitt aufgegeben werden.

Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst, Hannover / Solingen

Quelle: Haus & Grund Verlag · Dortmund / Newsletter 05.2018

Admin - 10:58 | Kommentar hinzufügen

11.04.2018

Neue Trinkwasserverordnung 2018

Am 9. Januar 2018 ist die Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften vom 3. Januar 2018 in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 2/2018, S. 99). Der neue § 3 Nr. 13 erweitert die Überprüfungspflicht des Betreibers einer Trinkwasseranlage ausgehend von einer Legionellenprüfung auf festgestellte Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Das bedeutet, dass nicht nur die Warmwasserversorgung, sondern auch die Kaltwasserversorgung zu untersuchen sind. Notwendig ist jetzt eine ingenieurtechnische Gesamtbewertung der Wasserversorgungsanlage, die insbesondere Aufschluss darüber gibt, ob der Anlagenbetreiber seinen Verkehrssicherungspflichten genügt hat.

Schon mit Urteil vom 6.5.2015 (VIII ZR 161/14, ZMR 2015, 702) hat der BGH die Einhaltung der technischen Voraussetzungen, niedergelegt in VDI-6023, VDI 3810, DIN 1988, DIN EN 806, DIN EN 1717 sowie in den DVGW-Arbeitsblättern W 551, 553, 556 und 557, sowie Inspektions- und Dokumentationsarbeiten zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht beim Betrieb einer Wasserversorgungsanlage aufgegeben. Die Überprüfung ist durch eine Gefährdungsanalyse vorzunehmen, die auf alle trinkwasserschädlichen Stoffe prüft.

Neben dieser Inspektionspflicht, der jeder Verkehrssicherungspflichtige (Eigentümer und nach den Vorgaben des öffentlichen Rechts auch Verwalter; so wohl völlig zu Unrecht OVG NRW, Beschluss vom 15.4.2009 – 10 B 304/09, NJW 2009, 3528 = NZM 2009, 912) nachzukommen hat, müssen die Ergebnisse dieser Gefährdungsanalyse dokumentiert werden. § 15 a der Trinkwasserverordnung 2018 verpflichtet jetzt dazu, dass festgestellte Überschreitungen technischer Maßnahmenwerte unverzüglich dem Gesundheitsamt auch durch die beauftragte Untersuchungsstelle anzuzeigen sind.

Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst, Hannover / Solingen

Quelle: Haus & Grund Verlag · Dortmund / Newsletter 05.2018

Admin - 11:51 | Kommentar hinzufügen

17.01.2018

Vor allem jetzt in der kalten Jahreszeit ein Thema: Ständiger Zugang zum Heizungsraum bei Wohnungseigentum

Ein Heizungsraum muss von allen Wohnungseigentümern betreten werden können. Deshalb muss er zum Gemeinschaftseigentum zählen. Denn bei der Heizung handelt es sich um eine Gemeinschaftseinrichtung für das gesamte Haus, so das Oberlandesgericht (OLG) Dresden in seinem Beschluss vom 29. März 2017 - 17 W 233/17, veröffentlicht in IMR 2017, 375.

Wie kam es zu dieser Erkenntnis?
Das Gericht hatte einen Fall zu beurteilen, in dem der Errichter einer Wohnungseigentumsanlage die Immobilie in Wohnungseigentum aufteilen wollte, damit aber scheiterte. Denn die Heizung war in einem Abstellraum geplant, der nur einer einzigen Eigentumswohnung zugeordnet war, und auch nur über diese eine Wohnung betreten werden kann. Das Grundbuchamt wies deshalb den Teilungsantrag zurück mit der Begründung, die Heizung zähle als Gemeinschaftseinrichtung denknotwendig zum Gemeinschaftseigentum und sei nicht sondereigentumsfähig.

Das OLG Dresden gibt dem Grundbuchamt auf die Beschwerde des Eigentümers gegen den abgelehnten Teilungsantrag Recht. Am Heizungsraum könne kein Sondereigentum begründet werden. Denn der erforderliche Zugang zur Heizungsanlage sei nicht gewährleistet. Ein jederzeitiges Betreten durch alle Wohnungseigentümer müsse aber gewährleistet sein, da es sich um eine gemeinschaftliche Heizung mit einem ständigen Bedienungs-, Wartungs- und Kontrollaufwand handele. Dies erfordere den ständigen ungehinderten Zugang aller Eigentümer.

Anzumerken bleibt, dass nach anderer Ansicht auch ein Heizungsraum im Sondereigentum stehen kann, wenn er noch andere Zwecke erfüllt (zum Beispiel als Bad einer Wohnung, so: OLG Bremen, Beschluss vom 26.4.2016 – 3 W 28/15, MDR 2016, 1258 = MietRB 2016, 262 = IMR 2016, 343). Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat der Sondereigentümer dann den anderen Wohnungseigentümern ein Betretungsrecht einzuräumen, das aus § 14 Nr. 4 WEG folgt. Eine solche Pflicht kann auch durch Vereinbarung oder durch Teilungserklärung fixiert und betont werden.

Quelle: Anbieter gemäß §5 TMG, §55 Abs.1 RStV: www.haus-und-grund.com

Admin - 14:26 | Kommentar hinzufügen

24.11.2017

Kosten und Pflichten bei Schlüsselverlust

Schlüsselverlust kann teuer werden
Laut einer Studie der Deutschen Schlüsselversicherung geht alle 35 Minuten in Deutschland ein Schlüssel verloren. Die VdS Schadenverhütung hat berechnet, dass aufgrund der rund 800.000 verlegten Schlüssel pro Jahr ein Schaden von fast 100 Millionen Euro entsteht. Daraus ergibt sich ein durchschnittlicher Schaden von 125 Euro. Wer allerdings einen Generalschlüssel –  etwa für die Schließanlage eines Mehrfamilienhauses –  verliert, muss mit deutlich höheren Kosten rechnen.

Schlüssel weg, was tun: In jedem Fall muss sofort der Vermieter oder die Hausverwaltung informiert werden. Der Mieter darf keinen Zweitschlüssel anfertigen lassen, ohne zuvor mit dem Vermieter gesprochen zu haben.

Schlssel verloren Blog Posting 24.11.2017.jpg
Weitere Infos / Quelle unter:

https://www.immobilienscout24.de/eigentuemer/news/2015/09

Bildquelle: SOcreativ / Copyright Sandra-Owoc-Immobilien

Admin - 14:45 | Kommentar hinzufügen

27.03.2017

Neuer Gesetzentwurf: Gebäudeenergiegesetz verpflichtet Makler zu Energieangaben

Versorgungstechnik-001 - Kopie.jpg

Ein neuer Gesetzentwurf macht gerade die Runde im Bundesrat und Bundestag. Er soll langfristig zu einer Standardisierung von klimaneutralen Gebäuden führen. Dafür müssen nicht nur Makler neue Verpflichtungen eingehen, auch die energetischen Anforderungen an Neubauten werden verschärft.[/b]

Die Bundesregierung plant ein neues Gesetz, das den Energieverbrauch von Gebäuden deckelt: das „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“, kurz Gebäudeenergiegesetz (GEG). Dieses setzt sich aus den bereits bestehenden Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und der Energieeinsparungsverordnung (EnEV) zusammen. Darüber hinaus enthält es einige neue Verordnungen.

Makler müssen Energieangaben machen

Zu den Neuerungen des Gesetzentwurfes gehört die Vorgabe, dass Makler in Immobilienanzeigen Angaben zu der Energieeffizienz des Gebäudes machen müssen. Darunter fallen unter anderem Informationen zur Brennstoffart des Heizsystems, zum Alter des Gebäudes und zum Energieverbrauch. Bisher schrieb die Energieeinsparverordnung die Informationspflicht lediglich für Verkäufer und für Vermieter vor. Diese müssen Kauf-, Pacht- oder Mietinteressenten den Energieausweis der betreffenden Immobilie vorlegen. Makler bewegten sich hier bisher in einer Grauzone. Diese rechtliche Unsicherheit soll die neue Verordnung nun beseitigen.

Zweck eines Energieausweises
Die EnEV schreibt vor, dass der Energieverbrauch jedes Hauses durch einen Energieausweis belegt werden muss. Der Ausweis enthält steckbriefartig aufgelistete Informationen, anhand derer ein Kauf- oder Mietinteressent auf einen Blick erkennen kann, wie hoch die Nebenkosten durch den Energieverbrauch in etwa ausfallen. Insbesondere bei alten Gebäuden mit schlecht gedämmter Gebäudehülle und veralteten Heizsystemen fallen diese Kosten als monatliche finanzielle Belastung erheblich ins Gewicht.
Abhängig von der Höhe ihres Energieverbrauches werden die Gebäude einer Energieeffizienzklasse zugeordnet. Diese geben neuere Energieausweise ebenfalls an. Die Klassen reichen von der höchst energieeffizienten Klasse A+ bis zur Klasse H mit sehr hohem Energieverbrauch.

Energetische Anforderungen an Neubauten werden verschärft
Neben den Pflichtangaben für Makler zur Energieeffizienz eines Gebäudes treibt das Gebäudeenergiegesetz die Pflicht zur Energieeinsparung voran. So sieht es vor, dass Neubauten, in denen Behörden untergebracht werden, ab 2019 dem Niedrigstenergiegebäudestandard angehören müssen. Das heißt, die Gebäude müssen dem KfW-Effizienzhausstandard 55 entsprechen. Energieeffizienter ist zurzeit lediglich die der KfW-Effizienzhausstandard 40.

Mehr Möglichkeiten zum Energiesparen

Darüber hinaus gibt das GEG Privathaushalten mehr Möglichkeiten an die Hand, um Energie einzusparen, erneuerbare Energien zu nutzen und so die geltenden Energiestandards zu erfüllen. So soll der der Einsatz von erneuerbaren Energiequellen wie Biogas für den Endverbraucher besser zugänglich gemacht werden. Außerdem soll bei Neubauten der maximale Verbrauch von Primärenergie – also die Menge an Energie, die der Haushalt zur Deckung seines Heizwärmebedarfs benötigt – durch eine Berechnungsvorschrift geregelt werden. Gemeinsames Ziel der verschiedenen Maßnahmen ist es, den Bau von klimaneutralen Gebäuden anzukurbeln und den CO2-Ausstoß zurückzufahren, um den Klimaschutz zu verbessern.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) haben den gemeinsamen Gesetzentwurf am 24. Januar vorgelegt. Er soll im Februar durch das Bundeskabinett verabschiedet werden und am 1. Januar 2018 in Kraft treten.

Quelle: Immobilienscout24.de/News vom 10.03.2017
Bildquelle: SO Creativ für Sandra Owoc Immobilien 2016

Admin - 11:18 | Kommentar hinzufügen

Deckenrisse in der Mietwohnung – wer hat was zu tun?

Der Mieter verlangt vom Vermieter die Beseitigung der Risse; der Vermieter verweist auf die Renovierungspflicht des Mieters. Wie ist die Rechtslage?

Mieter verlangt vom Vermieter Instandhaltung

Die an der Wohnzimmerdecke entstandenen Risse meldete der Mieter ordnungsgemäß dem Vermieter und verlangte deren Beseitigung. Der Vermieter sah sich nicht in der Pflicht, sondern verwies den Mieter auf seine mietvertragliche  Verpflichtung zur Ausführung von Schönheitsreparaturen. Der Mietvertrag beinhaltet eine wirksame Renovierungsklausel, wonach der Mieter Schönheitsreparaturen auszuführen hat. Das Landgericht Berlin hatte in zweiter Instanz die Frage zu beantworten, ob die Beseitigung der in der Mietzeit entstandenen Deckenrisse zur Instandhaltungspflicht des Vermieters oder zur Renovierungspflicht des  Mieters gehört.  

Der Fall: Vermieter kündigt Mieter wegen unzureichender Mitwirkung bei Mangelbeseitigung

Der Vermieter kündigte dem Mieter das Mietverhältnis sowohl fristlos als auch fristgerecht mit der Begründung, der Mieter würde  bei der Beseitigung von Mängeln in der Wohnung nur unzureichend kooperieren . Das Mietverhältnis besteht bereits seit 1998 weitgehend beanstandungsfrei. Das zuständige Amtsgericht hatte den Vermieter bereits zur Beseitigung von Mängeln in der Wohnung verurteilt und die Kündigungen für unwirksam erklärt, der Vermieter hatte dagegen jedoch Berufung eingelegt. 

Deckenrisse sind Vermietersache

Das Landgericht Berlin schloss sich der Argumentation der Vorinstanz an: Substanzschäden wie Deckenrisse sind vom Vermieter im Rahmen seiner Instandhaltungspflicht nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB zu beseitigen. Auf die Frage, ob die Schönheitsreparaturen vertraglich wirksam auf den Mieter abgewälzt wurden, kommt es daher nicht an. Denn die Abwälzung von Schönheitsreparaturen erfasst nicht die Pflicht zur Beseitigung größerer Substanzschäden der Dekoration.
Auch die ausgesprochenen Kündigungen sind unwirksam. Denn die vom Vermieter beanstandete „unzureichende Kooperation“ bei der Beseitigung von Bagatellmängeln ist keine schwere Pflichtverletzung, die für die Beendigung des Mietverhältnisses erforderlich wäre. Das Mietverhältnis besteht daher unverändert fort.  
Landgericht Berlin, Beschluss vom 07.02.2017, AZ:  67 S 20/17
Quelle: Immobilienscout24.de/News vom 24.03.2017

Admin - 08:55 | Kommentar hinzufügen

09.01.2017

Ein neues Jahr…

… und der Alltag hat uns wieder! Der Weihnachtsbraten ist verdaut, alle Geschenke ausgepackt, Silvester wurde gefeiert und nun ist es wieder Zeit für den ganz normalen Wahnsinn. In meinem Falle heisst das nun, dass der Weihnachtsbaum in den Ruhestand geschickt wird. Etwas Wehmut ist meinerseits immer dabei wenn die Kugeln wieder zurück in ihre Verpackung gelegt werden, wenn die Lichterkette erlischt und vür die nächsten elf Monate im keller verschwindet. Das alte Jahr ist gegangen… mit ihm auch viele wunderbare Menschen, die uns im neuen Jahr nun nicht mehr begleiten werden. Sie werden in unseren Erinnerungen weiterleben!
Ein neues Jahr heisst aber auch neue Pläne, neue Träume und neue Erlebnisse. Von Herzen wünsche ich allen Kunden & Geschäftspartnern ein gesundes & friedvolles 2017 - auf das viele wundervolle Begegnungen uns alle bereichern werden!

Admin - 14:21 | Kommentar hinzufügen

04.11.2016

Wenn der Kaminfeger kommt…

… dann bringt Ihnen das Glück! Der Gesetzgeber hat im Einkommensteuerrecht das Instrument der haushaltsnahen Dienstleistungen geschaffen. Arbeiten im und am Haus können bis zu einem gewissen Umfang vom Steuerzahler geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof stellt in einem Urteil fest(Aktenzeichen VI R 1/13), dass, ähnlich wie bei der Beseitigung eines Schadens oder bei vorbeugenden Maßnahmen, die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlge durch einen Handwerker als haushaltsnahe Dienstleistung zu betrachten ist. Das Bundesministerium für Finanzen hat in einem Schreiben mitgeteilt, das gelte “sowohl für Aufwendungen für Mess- und Überprüfungsarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau, als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten” (Bezugsquelle Magazin “Haus & Grund” / zitiertes Schreiben des BmF vom 10.11.2015 Dokument 2015/0960049.
Der Winter steht vor der Tür - eine fachgerecht überprüfte Feuerstätte ist nun sicherlich keine Nebensächlichkeit!

Admin - 14:52 | Kommentar hinzufügen

09.06.2016

Wenn Ihre Mietwohnung Schaden nimmt…

Die täglichen Bilder von den erheblichen Schäden durch die bundesweiten Unwetter wollen einfach nicht abreißen… Was tun, wenn in Ihrer Mietwohnung nun Folgeschäden zu verzeichnen sind?
Wenn Ihr Vermieter nicht selbst mit im Haus wohnt, dann muss er auf jeden Fall schnellst möglich informiert werden. Egal ob per Anruf, mit einer SMS oder schriftlich per eMail oder Brief – Wege gibt es da viele. Sie sind als Mieter verpflichtet Schäden so klein als möglich zu halten, bis die konkrete Kontaktaufnahme zu Ihrem Vermieter gelingt. Beispiel: Wertvolle Möbel sollten aus der Schadenszone z.B. versetzt werden, damit keine weitere Beschädigung entsteht.
Dann geht’s ans Beseitigen und Aufräumen: Bei größeren Wasserschäden muss im Regelfall eine Fachfirma z.B. mit dem Abpumpen aus Kellerräumen beauftragt werden. Die Aufteilung der Kosten unterscheidet sich hierbei in Kosten für die Wiederherstellung der Wohnung und für Schäden am Eigentum des Mieters. Die Regulierung dieser persönlichen Schäden sollten Sie Ihrer Hausratversicherung melden, denn dafür haftet der Vermieter nicht. Insofern ist der Abschluss einer solchen Versicherung anzuraten; ist das Kind einmal in den Brunnen gefallen, ist es dann zu spät dafür…  War jedoch vorher bereits bekannt, dass z.B. wegen eines Baumangels Wasserschäden entstanden sein sollten, so kann auch hier der Vermieter in die Pflicht genommen werden, um diese Kosten seinem Mieter zu erstatten. Bekanntlich ist Vorsicht die Mutter der Porzellankiste: Kleine Handgriffe können große Schäden verhindern! Denken Sie an das Schließen der Dachflächenfenster – wer hat das nicht schon einmal vergessen (ich gestehe, ich auch schon und habe mich dann selbst über meine Achtlosigkeit geärgert).  Ein komplexes Thema, vor allen bei der aktuellen Wetterlage…

Herzliche Grüße
Ihre Maklerin
Sandra Owoc

Admin - 09:23 @ Allgemein | Kommentar hinzufügen

01.06.2016

Maklertipp: Rückstausicherung - ein Thema für Grundstückseigentümer

Naturgewalten Posting 01.06.2016-001.jpg

Die Bilder der letzten Tage sind erschreckend: Wenn die Natur sich austobt, kann das für uns Menschen schlimme Folgen haben. Starke Regenfälle können zu Rückstau aus dem Kanalnetz und somit zu verheerenden Überschwemmungen führen. Wie gut sind Sie vorbereitet? Klar ist, ein funktionierender Schutz vor Rückstau muss immer an die Wohnlage und jeweilige Immobilien angepasst werden. Technisch ist es nicht möglich dass das öffentliche Kanalnetz so gebaut werden kann, dass überproportionale Wassermassen, wie die die in den letzten Tagen vom Himmel kamen,  zu 100% aufgenommen werden können(die Kostennote hierfür wäre extrem hoch & müsste auch anteilig an Eigentümer umgelegt werden).
In vielen Gemeinden und Städten regelt die Entwässerungssatzung die Zuständigkeit für Schutzmaßnahmen gegen den Rückstau von Abwässern. Im Regelfall sind die Eigentümer der Immobilie hierfür zuständig für einen fachgerechten Schutz gemäß gesetzlich geltenden DIN-Normen zu sorgen. Technische sind hierfür sogenannte Hebeanlagen und Rückstauverschlüsse vorhanden, die durch einen Fachmann z.B. für Sanitärtechnik eingebaut und auch regelmäßig gewartet werden sollten. Im Falle eines Schadens verlangen Versicherungsgesellschaften den Nachweis eines solchen Einbaus und ggf. auch der Wartung, um entstandene Schäden zu regulieren.
Als Maklerin befasse ich mich ständig  mit vielen Fragen rund um das Thema Immobilien. Dies soll eine kurze Information sein, um Sie aufgrund der aktuellen Wetterlage auf den Sachverhalt der Rückstauproblematik aufmerksam zu machen. Bei konkreten Fragen empfehle ich Ihnen sich entweder an einen Berater des zuständigen Abwasserbetriebs in Ihrer Stadt/Gemeinde zu wenden oder den Sanitär-/Heizungsfachmann Ihres Vertrauens anzusprechen. 

Herzliche Grüße von Ihrer Maklerin
Sandra Owoc

Admin - 15:12 @ Allgemein | Kommentar hinzufügen

E-Mail
Anruf
Karte
Infos
Instagram